Rückforderung Umsatzsteuer auf Zytostatika – aktuelle Klageabweisungen PKV

Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.09.2014 (AZ: V R 19/11) haben die Privaten Krankenversicherungen vermehrt Verfahren mit dem Inhalt angestrengt, die durch die Versicherten geleistete Umsatzsteuer auf Zytostatika von den Krankenhäusern zurück zu erlangen.

Dabei haben sie in der Regel einen Anspruch auf Herausgabe ohne Rechtsgrund geleisteter Umsatzsteuer gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geltend gemacht. Dem Anspruch liegt im Wesentlichen die Argumentation zu Grunde, dass die durch die krankenhauseigene Apotheke hergestellten Zytostatika unter Berufung auf das oben genannte Urteil des Bundesfinanzhofs umsatzsteuerfrei seien. Daher sei die von den Krankenhäusern berechnete Umsatzsteuer ohne einen Rechtsgrund geleistet worden. Auch wenn die Rechnungsstellung zeitlich vor der Urteilsverkündung wäre, sei jedenfalls im Nachhinein die Vergütungsvereinbarung für die Leistung der Zytostatika dahingehend auszulegen, dass die Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB bezüglich der enthaltenen Umsatzsteuer wegen gemeinschaftlichem Irrtums weggefallen sei. Außerdem folge aus der Rechtsprechung auch eine Nebenpflicht des Krankenhauses eine Pflicht zur Rechnungskorrektur, denn es sei nach Treu und Glauben nur billig, die abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzufordern.

In den klageabweisenden Urteilsgründen werden die Leistungsvereinbarungen dagegen grundsätzlich als Bruttopreisabrede bewertet, teilweise hergeleitet aus einem Leistungsbestimmungsrecht des Krankenhauses gem. §§ 315 Abs. 1, 316 BGB. Eine Pflicht zur Rechnungskorrektur wird insgesamt abgelehnt, ebenso mangels Nebenpflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht.

Im Folgenden werden die aktuellen, klageabweisenden Urteile mit den jeweils kurz zusammengefassten Urteilsgründen aufgeführt. Die klageabweisenden Urteile im Bereich der GKV werden hier dargestellt. Hinweise zu den Revisionsverfahren finden Sie hier.

Dr. Andreas Penner      Dr. Lydia Gudera        Benedikt Merten
Rechtsanwalt                 Rechtsanwältin           Rechtsanwalt

Landgericht Mönchengladbach

Urteil v. 16.04.2018

Az.: 1 O 514/17

Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Werklieferungsvertrag über Zytostatika haltige Arzneimittel finden die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung. Die Pflicht des Käufers nach § 433 Abs. 2 BGB zur Zahlung des Kaufpreises schließt daher die Umsatzsteuer ein.
Hinsichtlich des umsatzsteuervertraglichen Elements ist zwischen den Parteien eine Bruttopreisabrede vereinbart worden. Dabei ist die Umsatzsteuer als unselbstständiger Teil des Gesamtpreises anzusehen.

§ 154 Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar, Parteien wollten sich trotz offenem Einigungsmangel vertraglich binden. Dem Verkäufer kommt dahingehend das Recht zu, den Kaufpreis nach billigem Ermessen zu bestimmen (Leistungsbestimmungsrecht), §§ 315, 316 BGB. Dies schließt die Umsatzsteuer ein. Dies ist vorliegend entsprechend geschehen, indem das KH die Umsatzsteuer als unselbstständigen Teil des Gesamtpreises nicht gesondert ausgewiesen hat.

Anderweitiges lässt sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung erkennen, da es dafür an einer Regelungslücke mangelt.

Der Zahlung der Patientinnen liegt insofern der erforderliche Rechtsgrund zugrunde, eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus.

Anhand subjektiven und objektiven Kriterien beurteilt gab es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Parteien auf die Besteuerungssystematik geeinigt hätten. Eine Anpassung des Vertrages über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.

Eine Nebenpflicht zur Rechnungskorrektur besteht für das KH nicht. Fehler in der Besteuerung können aufgrund des sich aus der Bruttopreisabrede ableitenden Leistungsbestimmungsrechts des Verkäufers ausgeschlossen werden, da die Umsatzsteuer dahingehend zum unselbstständigen Teil des Gesamtpreises wurde.

Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB sind mit selbiger Begründung ebenfalls ausgeschlossen, eine Pflichtverletzung ist nicht begründbar.

Landgericht Halle

Urteil v. 03.04.2018

Az.: 4 O 610/17

Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus, da KH Umsatzsteuer abgeführt hat und daher nach § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert ist. Eine positive Kenntnis des KH nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da eine solche trotz Urteil des BFH nicht unterstellt werden kann. Dies gilt entsprechend für vor dem o.g. Urteil hergestellte und in Rechnung gestellte Arzneimittel. Fahrlässigkeit des KH begründet keine strengere Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB.

Vertragliche Nebenpflicht zur Herbeiführung einer Neufestsetzung der Steuern und anschließender Erstattung nicht explizit vereinbart. Auch in ergänzender Vertragsauslegung nicht begründbar, da die Interessenlage beider Vertragsparteien einer Nebenpflicht zur Herbeiführung einer Steuer-Neufestsetzung entgegensteht.

Landgericht Tübingen

Urteil v. 21.03.2018

Az.: 4 O 360/17

Parteien haben eine Bruttopreisvereinbarung getroffen, die Umsatzsteuer ist daher als unselbstständiger Teil des Preises abgerechnet worden. Eine Zahlung nicht erforderlicher Umsatzsteuer erfolgt daher schon nicht ohne Rechtsgrund, sodass § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht greift.

Erstattungsansprüche über die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung scheiden mangels planwidriger Regelungslücke im von den Parteien getroffenen Arzneimittellieferungs- oder Kaufvertrag aus.

Ein beidseitiger Irrtum zur Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht.

Schadensersatz kann aufgrund fehlender Pflichtverletzungen der Beklagten nicht gefordert werden.

Landgericht Hechingen

Urteil v. 14.03.2018

Az.: 2 O 289/17

Parteien haben eine Bruttopreisvereinbarung getroffen, die Umsatzsteuer ist daher als unselbstständiger Teil des Preises abgerechnet worden. Zahlung daher nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich allein in Anbetracht der Kostenfolgen bei Anwendung des § 14c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG nicht, dass die Parteien davon ausgegangen sind, Erstattungen würden bei „Fehlabrechnung“ zweifelsfrei erfolgen.

Aus der Vereinbarung der Parteien ergibt sich auch nicht, dass die Beklagte eine Nebenpflicht zur Rechnungskorrektur trifft, sodass Schadensersatzansprüche ausscheiden. Ein kausaler Schaden für den Kläger ist ohnehin nicht entstanden.

Landgericht Hechingen

Urteil v. 14.03.2018

Az.: 2 O 291/17

Parteien haben eine Bruttopreisvereinbarung getroffen, die Umsatzsteuer ist daher als unselbstständiger Teil des Preises abgerechnet worden. Zahlung daher nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.

Mangels beidseitigem übereinstimmenden Irrtum über die Besteuerung der Zytostatika fehlt es an der Grundvoraussetzung für eine Anpassung nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung.

Aus der Vereinbarung der Parteien ergibt sich auch nicht, dass die Beklagte eine Nebenpflicht zur Rechnungskorrektur trifft, sodass Schadensersatzansprüche ausscheiden. Ein kausaler Schaden für den Kläger ist ohnehin nicht entstanden.

Amtsgericht Minden

Urteil v. 02.03.2018

Az.: 28 C 389/16

Rechnungen ohne besonderen Ausweis der enthaltenen Umsatzsteuer stellen Bruttopreisabreden dar.

Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB scheitert an der Entreicherung des KH, § 818 Abs. 3 BGB. KH hat Umsatzsteuer an das FA abgeführt, ihm steht weiterhin kein (ggf. an die Klägerin abzutretender) Erstattungsanspruch gegen das FA zu, sodass es hinsichtlich beider Betrachtungsweisen nicht mehr bereichert ist.

Die formelle Bestandskraft des Steuerbescheides überlagert die materielle Fehlerhaftigkeit, sodass der durch das FA ergangene Bescheid – spätestens durch die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung – bindende Wirkung entfaltet. Eine Abänderung des Steuerbescheides kann daher gem. § 164 Abs. 2 S. 1 AO nicht mehr bewirkt werden.

Kein Recht auf Berichtigung der Rechnung, Voraussetzungen zur zulässigen Korrektur gegenüber FA nach § 14c Abs. 1 UStG liegen nicht vor, da die Umsatzsteuer eben nicht gesondert geschuldet wurde. Bei Bruttopreisvereinbarungen gilt die gesetzliche Umsatzsteuer im angegebenen „Bruttopreis“ als rechtlich unselbstständiger Teil des Preises. Insofern hat KH auch keine Umsatzsteuer unrichtig ausgewiesen, die korrigiert werden müsste.

Schadensersatzansprüche gem. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB kommen nicht in Betracht, da wegen Bruttopreisabrede und Undurchsichtigkeit der BFH-Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Rechnungstellung keine Pflichtverletzung des KH im Hinblick auf Korrektur der Rechnungen oder des Steuerbescheides.

Landgericht Essen

Urteil v. 27.02.2018

Az.: 15 S 162/17

Vertragliche Nebenpflichten zur Rechnungskorrektur besteht nicht. Ergänzende Vertragsauslegung zum Kaufvertrag/Werklieferungsvertrag zwischen den Parteien führt nicht zu einer Beseitigung des Rechtsgrundes zur Leistung.

Eine ausdrückliche Einigung der Parteien hinsichtlich des Entgelts ist zwar nicht ersichtlich, eine Kenntnis beider Beteiligten zur Vergütungspflicht der herzustellenden Kaufsache jedoch zu unterstellen. Die Parteien haben daher (zumindest stillschweigend) vereinbart, dass dem KH dahingehend ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs.1 BGB zustehen soll.

Ein Einigungsmangel kommt mithin nicht in Betracht, da sich die Parteien zum entscheidenden Zeitpunkt über die festgesetzte Vergütung einig waren und (zu Recht) von einer Umsatzsteuerpflicht der Arzneimittel ausgegangen sind. Von einer unbilligen und damit nach § 315 Abs. 3 BGB unverbindlichen Leistungsbestimmung kann bei fälschlicher Inrechnungstellung von Umsatzsteuer nicht die Rede sein, vor allem wenn dies erst nachträglich bekannt wird.

§ 313 BGB findet keine Anwendung mehr, da es sich größtenteils um Verträge handelt, die schon seit längerer Zeit vollständig erfüllt sind.

Landgericht Essen

Urteil v. 22.02.2018

Az.: 3 O 353/17

Vertragliche Einigung der Parteien (KH und Versicherte) lässt keinen Willen zur Änderung des Kaufpreises abhängig von der jeweiligen Umsatzsteuerpflicht erkennen. Bei Rechnungstellung gegenüber Verbrauchern soll – auch wenn die enthaltene Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird – von einer Gesamtpreisvereinbarung ausgegangen werden, damit der Kaufpreis für den Verbraucher transparent ist. Mithin liegen vertragliche Bruttopreisvereinbarungen vor. Die Umsatzsteuer ist dabei unselbstständiger Teil des Gesamtkaufpreises.

Einer Lösung über ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB steht entgegen, dass bereits keine Lücke im Vertrag vorliegt. Die Bruttopreisvereinbarung regelt die Kaufpreisabrede abschließend, vor allem wenn sich die Parteien zum Zeitpunkt der Rechnungstellung keine Gedanken über die Steuerbarkeit gemacht haben.

Es liegen auch keine übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien außerhalb der vertraglich getroffenen Vereinbarungen vor, sodass auch die Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1, 2 BGB nicht in Betracht kommt.

Es lässt sich auch keine vertragliche Nebenpflicht zur Vertragsanpassung über § 242 BGB begründen.

Insofern bestand ein Rechtsgrund zur Leistung durch die Versicherten, es kann folglich dahinstehen, ob das KH durch die Abführung der Umsatzsteuer an das FA nach § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist oder ihr die nachträgliche Rechnungskorrektur zumutbar ist.

Es bestehen weiterhin keine gesetzlichen Ansprüche auf Rechnungskorrektur.

Landgericht Essen

Urteil v. 30.01.2018

Az.: 2 O 199/17

Die Rechnung weist einen Gesamtpreis ohne Angabe eines Mehrwertsteueranteils aus.

Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB nicht vor: Rechtsgrund ist eine Werklieferungsvertrag gem. § 651 BGB a.F. (neu: § 650 BGB), Bruttopreisabrede, keine unbillige Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts gem. §§ 315 Abs. 1, 316 BGB, denn im Rahmen des marktüblichen Entgelts (bzgl. Umsatzsteuer: Verwaltungsrichtlinie Abschnitt 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR und Abschnitt 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE). Grundsätzlich ist Umsatzsteuer ein rechtlich unselbstständiger Teil des Preises.

Keine Pflicht zur Rechnungskorrektur, denn Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB liegen nicht vor. Wegen §§ 315 I, 316 BGB kein Irrtum; keine planwidrige Regelungslücke.

Landgericht Dortmund

Urteil v. 11.01.2018

Az.: 2 O 451/16

Die Rechnung weist einen Gesamtpreis ohne Angabe eines Mehrwertsteueranteils aus.

Bruttopreisabrede, hergeleitet aus dem Leistungsbestimmungsrecht gem. §§ 315 Abs. 1, 316 BGB. Keine Pflicht zur Rechnungskorrektur.

Landgericht Dortmund

Urteil v. 22.12.2017

Az.: 4 O 189/17

Die Rechnung weist einen Gesamtpreis ohne Angabe eines Mehrwertsteueranteils aus. Bruttopreisabrede. Keine ergänzende Vertragsauslegung mangels planwidriger Regelungslücke, wäre aber ansonsten auch abzulehnen.
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt

Urteil v. 07.12.2017

Az.: 10 C 294/17

Die Rechnung des KH bezieht sich auf einen Gesamtpreis, in dem die Umsatzsteuer enthalten aber nicht explizit ausgewiesen ist.

Es liegt eine Bruttopreisabrede vor. Es besteht keine Pflicht zur Rechnungskorrektur.

Amtsgericht Gummersbach

Urteil v. 07.11.2017

Az.: 15 C 96/17

Die Rechnung weist einen Gesamtpreis ohne Angabe eines Mehrwertsteueranteils aus.

Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ist die Bruttopreisabrede. Es besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. §§ 315 Abs. 1, 316 BGB de KH. Das Risiko der Falschberechnung der Steuer war im Rahmen der Bruttopreisabrede dem KH auferlegt, sodass auch die Kehrseite, nämlich eine nachträgliche Änderung der Besteuerung und mögliche Vorteile, in die Risikosphäre des KH fällt. Kein übereinstimmender Irrtum, denn Frage der Steuerschuld oder Nichtschuld sollte dem KH auferlegt werden. Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB, denn Risiko der Steuerschuld sollte KH tragen. Kein Schadensersatzanspruch, denn eine Nebenpflicht zur Rechnungskorrektur besteht nicht. Das Urteil des BFH lässt die Bruttopreisabrede nicht im Nachhinein entfallen.

Amtsgericht Lörrach

Urteil v. 09.10.2017

Az.: 4 C 909/17

Die Rechnung weist einen Gesamtpreis ohne Angabe eines Mehrwertsteueranteils aus.

Bruttopreisabrede. Keine Pflicht zur Rechnungskorrektur, denn keine Nebenpflicht. Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage, keine ergänzende Vertragsauslegung. Schreiben des BMF als Verwaltungsanweisung. Kein Anspruch auf Schadensersatz.

Landgericht Gießen

Urteil v. 15.09.2017

Az.: 3 O 283/17

Die Rechnung weist einen Gesamtpreis ohne Angabe eines Mehrwertsteueranteils aus.

Bruttopreisvereinbarung. Keine Pflicht zur Rechnungskorrektur. Eine Nebenpflicht ergibt sich nicht aus Umständen des Einzelfalls/ ergänzender Vertragsauslegung, denn keine wirtschaftlichen Vorteile aber Nachteile für das KH. Keine Pflicht des KH zur steuerlich günstigsten Preisgestaltung für Privatpatienten. Kein § 313 BGB, denn steuerliche Aspekte sind nicht Grundlage des Vertrages.

Landgericht Aachen

Urteil v. 31.08.2017

Az.: 12 O 159/17

Die Rechnungen des KH weisen keine gesonderte Umsatzsteuer aus, sondern nur einen Gesamtbetrag. Es liegt eine Bruttopreisabrede ohne eine Pflicht zur Rechnungsberichtigung vor.
Amtsgericht Gießen

Urteil v. 17.08.2017

Az.: 41 C 7/17

In den Rechnungen des KH wird eine gesonderte Umsatzsteuer nicht ausgewiesen. Bruttopreisvereinbarung als Rechtsgrundlage. Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage, denn die Frage der Besteuerung ist regelmäßig nicht Bestandteil der dem Vertrag zugrunde liegenden Vorstellungen der Parteien.
Landgericht Hanau

Urteil v. 05.07.2017

Az.: 9 O 651/16

Das KH hat mit der Rechnungsstellung Kosten inklusive Umsatzsteuer gefordert.

Es liegt eine Bruttopreisvereinbarung ohne eine Pflicht zur Rechnungskorrektur und Rückforderung vom FA vor.

Landgericht Kiel

Urteil v. 16.06.2017

Az.: 8 O 95/17

Die Rechnung weist einen Gesamtpreis ohne Angabe eines Mehrwertsteueranteils aus.

Ein Rechtsgrund gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB besteht in Form einer Bruttopreisabrede. Kein späterer Wegfall durch eine Nebenpflicht zur Rechnungskorrektur. Das Urteil des BFH hat keine nachträgliche Bindungswirkung auf die Bruttopreisabrede. Eine Pflicht zur Rechnungskorrektur folgt auch nicht aus der Verwaltungsanweisung des BMF vom 28.09.2016. Die Risikoverteilung bezüglich einer unrichtigen Steuerfestsetzung und einem eventuell unbeachtlichen Kalkulationsirrtum liegt bei der Bruttopreisabrede bei dem KH.

Amtsgericht Köln

Urteil v. 23.05.2017

Az.: 146 C 101/16

Die Rechnung des KH weist einen Gesamtbetrag aus, dessen unselbstständiger Bestandteil die Umsatzsteuer ist.

Eine Bruttopreisabrede ist der Rechtsgrund gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.

Landgericht Bochum

Urteil v. 19.04.2017

Az.: 4 O 419/16

Das KH hat mit der Rechnungsstellung Kosten inklusive Umsatzsteuer gefordert.

Bruttopreisabrede ist Rechtsgrund der Umsatzsteuerzahlung. Keine Nebenpflicht zur Rechnungskorrektur. Nebenpflicht aus den Gesichtspunkten Einzelfall/ergänzende Vertragsauslegung wäre wegen § 242 BGB unangemessen im Hinblick auf den Aufwand der des KH und der fehlenden vertraglichen Vereinbarung.

Amtsgericht Gießen

Urteil v. 10.04.2017

Az.: 41 C 509/16

Das KH hat mit der Rechnungsstellung Kosten inklusive Umsatzsteuer gefordert.

Bruttopreisabrede. Die entgeltliche Abgabe von Medikamenten auf Basis einer Nettopreisabrede ist im Übrigen unüblich.

Die Bruttopreisabrede ist unabhängig von einer tatsächlichen Umsatzsteuerpflicht wirksam. Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Landgericht Tübingen

Urteil v. 24.03.2017 –

Az.: 4 O 224/16

Das KH hat mit der Rechnungsstellung Kosten inklusive Umsatzsteuer gefordert.

Bruttopreisvereinbarung. Eine nicht berichtigte Rechnung wirkt akzessorisch zwischen den Parteien. OLG Hamm Urt. v. 28.01.2014 Az. 19 U 107/13 wird abgelehnt, § 14c Abs. 1 S. 1 UStG ist erheblich.

Landgericht Bochum

Urteil v. 08.02.2017

Az.: 4 O 392/16

Das KH hat mit der Rechnungsstellung Kosten inklusive Umsatzsteuer gefordert.

Bruttopreisvereinbarung und keine Pflicht zur nachträglichen Rechnungskorrektur, da dies Einfluss auf die Kalkulationsgrundlage für das KH hätte.

Landgericht Bielefeld

Urteil v. 20.01.2017

Az.: 7 O 207/16

Das KH hat mit der Rechnungsstellung Kosten inklusive Umsatzsteuer gefordert.

Die Entscheidung des FA bindet alle Beteiligten. Keine Pflicht zur Rechnungskorrektur.

Für die Frage der Entreicherung kommt es nicht auf eine Schuldlosigkeit an, denn es reicht das tatsächliche Abführen der Umsatzsteuer aus. Keine vertragliche Nebenpflicht zur Rechnungskorrektur.