Ist das Krankenhaus ein Auffangsozialhilfeträger?

Die Problematik der Anschlussversorgung an die Krankenhausbehandlung

Krankenhäuser der Mindest-, Grund- und Regelversorgung kennen das Problem gut: Die Krankenhausbehandlung neigt sich – zumindest rechtlich betrachtet – dem Ende, die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit entfällt. Die Patient*innen sind aber nicht allein in der Lage sich selber in der Häuslichkeit zu versorgen, vielmehr benötigen diese eine ambulante oder stationäre Pflege.

Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass einer Krankenkasse keine Strukturverantwortung für eine mangelnde Ausstattung mit Pflegeeinrichtungen und ‑plätzen zukommt (vgl. BSG, Urt v 17.11.2015 – B 1 KR 20/15 R; abweichend zur Rehabilitation: BSG, Urt v 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 R). Aber wer trägt dann die Strukturverantwortung für die ausreichende Anzahl an Pflegeheimplätzen? Jedenfalls nicht die Krankenhausträger. Es erscheint auch nur bedingt als Problemlösung geeignet, wenn Krankenhausträger zur Schadensminimierung in der Nähe der Krankenhäuser (Kurzzeit-)Pflegeeinrichtungen gründen.

Jan Twachtmann, LL. M.

Jan Twachtmann, LL. M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

Rechtsanwalt Twachtmann berät und vertritt Krankenhäuser im Krankenhausrecht, insbesondere zur Vergütung stationärer Krankenhausleistungen, (DRG-Abrechnungen, Fallprüfungen) und hiermit in Zusammenhang stehenden Klageverfahren.

Das Vorgehen sollte ein anderes sein: Die Strukturverantwortung für eine hinreichende Ausstattung des Landes mit Pflegeeinrichtungen obliegt der Pflegekasse. Hierzu kennt das öffentliche Recht zwei maßgebliche Rechtsinstitute, nämlich die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und die ungerechtfertigte Bereicherung.

Die GoA deckt klassischerweise Fälle ab, bei denen ein Dritter (insbesondere in Notsituationen) für einen anderen tätig wird, um diesem zu helfen. Eine (berechtigte) GoA liegt immer dann vor, wenn ein Dritter für einen anderen eine Geschäftsbesorgung erledigt (hier die Erbringung von Pflegeleistungen). Es muss sich dabei um ein fremdes Geschäft handeln (hier eine Aufgabe der Pflegekasse) und das Krankenhaus darf hierzu nicht beauftragt worden sein (typischerweise wird es kein Rechtsverhältnis geben, nachdem ein Krankenhaus berechtigterweise für eine Pflegeeinrichtung Pflegeleistungen erbringt). Außerdem muss eine Berechtigung für die Geschäftsbesorgung bestehen. Dafür muss die Leistung im Interesse des Dritten (hier der Pflegekasse) sein und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Pflegekasse entsprechen. Das dürfte typischerweise unproblematisch sein, weil die Pflegekasse als Sozialversicherungsträger gesetzlich verpflichtet ist, sich rechtskonform zu verhalten. Daher muss die Pflegekasse berechtigte Ansprüche auf Pflegeleistungen auch erfüllen. Die Pflegekasse wird sich daher nicht auf den Standpunkt stellen können: Wir wollten das aber gar nicht. Problematisch ist aber Folgendes: Das Krankenhaus muss sich bewusst sein, ein fremdes Geschäft für einen Dritten zu führen. Hieran fehlt es häufig, wenn nämlich das Krankenhaus mit der Meinung fortwährend behandelt, dass eine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit besteht. In vielen anderen Fällen aber sind sich die Ärzt*innen im Krankenhaus durchaus bewusst, dass die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht; es fehlt lediglich an Versorgungsalternativen.

Soweit das Krankenhaus sich über die fehlende Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nicht bewusst ist oder aus anderen Gründen eine GoA ausscheidet, so kann der Anspruch mit einer rechtsgrundlosen Bereicherung begründet werden. Denn: Hätte ein Pflegeplatz zur Verfügung gestanden, hätte die Pflegekasse die Kosten tragen müssen, diese hat die Pflegekasse nun auf Kosten des Krankenhauses erspart und ist damit rechtsgrundlos bereichert. Diese Bereicherung kann abgeschöpft werden.

Es ist aber vorzugswürdig zunächst die Argumentation über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu führen. Denn, grundsätzlich erhält derjenige, der fremde Geschäfte führt nur Aufwendungen ersetzt. Anerkannt ist in der Rechtsprechung aber auch, dass derjenige, der die Leistung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erbringt, diese Tätigkeit auch abrechnen kann. Die Preisermittlung ist hier aufgrund der gesetzlichen Vorschriften hinreichend einfach: die DRG. Im Rahmen der rechtsgrundlosen Bereicherung könnte im Gegensatz dazu nur die Bereicherung abgeschöpft werden, also die ersparten Pflegekosten. Diese sind in aller Regel sehr erheblich niedriger, als die DRG.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass hierzu – soweit ersichtlich – noch keine einschlägige Rechtsprechung existiert. Prozessrisiken sind daher zu benennen und bestehen für Krankenhäuser und Kostenträger gleichermaßen. Die Investition in eine gerichtliche Klärung dürfte indes gut gewählt sein, denn das Krankenhaus darf nicht zu einem Auffangsozialhilfeträger werden.