Wahlleistungsvereinbarungen bei Einbettzimmern: Landgericht Kassel verschärft Transparenzanforderungen
Urteil des LG Kassel vom 10.09.2025 (Az. 2 S 189/24)
Das Landgericht Kassel befasste sich in seinem Urteil mit der Wirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung über die kostenpflichtige Unterbringung in einem Einbettzimmer und erklärte die Vereinbarung für unwirksam. Das Gericht sah die Informationspflichten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG als verletzt.

Melanie Tewes
Fachanwältin für Medizinrecht
Rechtsanwältin Tewes berät und vertritt Vertragsärzte, Krankenhäuser und andere Leistungserbringer in medizinrechtlichen, vorwiegend vertragsärztlichen Angelegenheiten (Ambulanzen, Ermächtigungen).
Sachverhalt
Ein Privatpatient war im Sommer 2023 zwei Monate lang in einer Klinik, die ausschließlich über Einbettzimmer verfügte, stationär untergebracht. Er hatte die Klinik bereits im Voraus informiert, dass seine Krankenhauszusatzversicherung nur eine Kostenübernahme für ein Einbettzimmer von 112,50 € pro Tag gewähren würde. Bei der Aufnahme schloss die Klinik mit ihm eine Wahlleistungsvereinbarung über ein „1-Bett-Zimmer mit Premiumelementen“ für 170,00 € täglich ab. Hinweise oder konkrete Beschreibungen zu den „Premiumelementen“ enthielt die Vereinbarung jedoch nicht.
Nach Abschluss der Behandlung stellte die Klinik dem Patienten eine Gesamtrechnung über 9.800,00 €. Der Patient beglich hiervon lediglich den 6.870,00 € umfassenden Betrag, den ihm seine Zusatzversicherung erstattete. Er weigerte sich aber, die ausstehenden 2.930,00 € zu zahlen. Grund für die Zahlungsverweigerung war seine Auffassung, die Wahlleistungsvereinbarung sei unwirksam, da nicht dargelegt worden sei, worin genau der Vorteil des Premiumzimmers im Vergleich zur kostenlosen Regelleistung bestand.
Die Klinik argumentierte, die schriftliche Wahlleistungsvereinbarung sei wirksam, da der tägliche Preis transparent in der Vereinbarung angegeben worden sei und der Patient durch seine Unterschrift zugestimmt habe. Zudem habe der Patient das Komfortzimmer über die gesamte Dauer seines Aufenthalts genutzt und sei dabei in den Genuss der Komfortmerkmale, wie eine besondere Ausstattung und eine besondere Verpflegung, die den Regelleistungspatienten nicht zuteilwerde, gekommen.
Das Amtsgericht Fritzlar folgte der Argumentation der Klinik und gab der Klage auf Zahlung des Restbetrages statt. Das Landgericht Kassel hob das Urteil auf und wies die Klage vollständig ab.
Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht erklärte die Wahlleistungsvereinbarung für unwirksam. Sowohl die Informationspflichten als auch die gesetzlich vorgegebene Form wurden aus Sicht des Gerichts nicht erfüllt.
Komfortmerkmale
Das Gericht führte aus, dass § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG verlangt, Patienten vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über Inhalt und Entgelte der Wahlleistung zu informieren. Pauschale Begriffe wie „Premiumelemente“ genügten dieser Anforderung nicht. Stattdessen seien die einzelnen Merkmale der Leistung verständlich und nachvollziehbar zu beschreiben, damit der Patient die Wahlleistung vom Standard unterscheiden und deren Mehrwert einschätzen könne.
Das Gericht hob in seiner Begründung den Umstand hervor, dass die Klinik lediglich Einbettzimmer anbot und damit faktisch keine Möglichkeit bestand, eine Wahlleistung in Anspruch zu nehmen, die sich eindeutig von einer Regelleistung unterschied. Aus Sicht des Gerichts hätte sich die Klinik in der Wahlleistungsvereinbarung nicht nur am Preis, sondern auch an konkreten Komfortmerkmalen und Zusatzleistungen orientieren müssen. Die Premiumelemente blieben jedoch unkonkret.
Patienteninformation
Das Gericht stellte zudem klar, dass die Vereinbarung nicht nur inhaltlich fehlerhaft war, sondern es auch eine Unterrichtung des Patienten über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen im Sinne von § 17 KHEntgG fehlte. Auch bei der Wahlleistung Unterkunft müsse der Patient nach Auffassung des Gerichts vor Vereinbarung der Wahlleistung über deren Inhalt und Entgelte – also Preis und Komfortmerkmale – unterrichtet werden. Es könne dahinstehen, ob dies auf einem gesonderten Blatt erfolgen müsse. Jedenfalls seinen aufgrund des doppelten Schriftformerfordernisses zwei Unterschriften notwendig.
Im konkreten Fall fehlte es an einer separaten Bestätigung der schriftlichen Information durch den Patienten. Die einzige Unterschrift auf der Wahlleistungsvereinbarung reichte nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um die Einhaltung der Informationspflicht nachzuweisen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Kassel in der Praxis durchsetzt.
