OPS-Kode 8-923 beim Monitoring mit dem INVOS-System kodierbar

Aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.12.2018

Nachdem bereits die Sozialgerichte Augsburg, Würzburg und München entschieden hatten, dass das Monitoring mit dem INVOS-System mit dem OPS-Kode 8-923 zu kodieren ist, bestätigt nunmehr auch das Bayerische LSG in seinem Urteil vom 12.12.2018, Az. L 4 KR 496/17, dass es sich beim INVOS-System um ein Monitoring der hirnvenösen Sauerstoffsättigung handelt.

Zunächst wurde dargelegt, dass sich der Begriff „Monitoring“ von dem Begriff „Messung“ dadurch unterscheide, dass es sich um mehrfache Messungen zum Zweck der systematischen Überwachung (Erfassung, Protokollierung) zur optimierten Prozesssteuerung handele. Klinisches Monitoring geschehe in der Regel mit technischen Hilfsmitteln im Sinne einer kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Überwachung (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017). Der Senat hatte keine Zweifel daran, dass das verwendete INVOS System ein Monitoring ermöglicht und dass ein solches auch durchgeführt wurde.

Weiter wurde ausgeführt, dass auch ein Monitoring der hirnvenösen Sauerstoffsättigung vorliege. Das INVOS System messe die Gesamt-Sauerstoffsättigung im Blut in einem Teil des Gehirns, was Rückschlüsse auf die hirnvenöse Sauerstoffsättigung erlaube. Ob diese Rückschlüsse ebenso zuverlässig seien wie eine invasive, kathetergestützte Messung der hirnvenösen Sauerstoffsättigung, sei nicht entscheidungserheblich; das Risiko, mit einer Operation bzw. Prozedur den angegebenen Zweck zu verfehlen, spiele für die Auslegung des OPS keine Rolle. Letztlich handele es sich um indirekte Messungen. Der OPS 8-923 schließe ein Monitoring mittels indirekter Messungen nicht aus; eine bestimmte Messmethode wie z. B. „direkt“ oder „invasiv“ sei nicht vorgesehen.

Das Schweigen des OPS bezüglich der anzuwendenden Messmethoden könne nicht dahingehend verstanden werden, dass das INVOS-System ausgeschlossen sei. Eine solche Auslegung finde weder im Wortlaut noch in der Systematik des OPS eine Stütze. In Einklang mit der Rechtsprechung des BSG wird darauf hingewiesen, dass Abrechnungsbestimmungen wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen seien. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen sei, könne ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregelungen gehandhabt werde; Bewertungen und Bewertungsrelationen würden außer Betracht bleiben. Da das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiter zu entwickelndes (§ 17 b Abs. 2 S. 1 KHG) und damit „lernendes“ System angelegt sei, seien bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen.

Fazit

Die Rechtsprechung des Bayerischen LSG bestätigt erfreulicherweise, dass eine Auslegung von OPS-Kodes eng am Wortlaut unabdingbar ist und das Schweigen eines OPS-Kodes zu einer bestimmten Methode diese nicht ausschließt. Es ist zu begrüßen, dass nunmehr auch durch ein  Landessozialgericht bestätigt wurde, dass ein Monitoring mit dem INVOS-System die Kodierung des OPS-Kodes 8-923 rechtfertigt. Dies ist auch folgerichtig, da der Wortlaut dieses OPS lediglich den Hinweis enthielt, dass dieser Kode nur für intensivmedizinische Patienten anzugeben sei. Weitere Einschränkungen konnten dem OPS-Kode nicht entnommen werden. Insbesondere wurde kein invasives Verfahren gefordert. Die Problematik stellt sich für aktuelle Fälle nicht mehr, da der OPS 8-923 in der Version 2019 erstmals unterteilt wurde in 8-923.0 (Invasiv) und 8-923.1 (Nicht invasiv – Inkl.: nicht invasive Messung der regionalen hirnkapillären Sauerstoffsättigung, z. B. durch Nahinfrarot-Spektroskopie), was letztlich – so auch das Bayerische LSG – das Ergebnis bestätigt.