Beweislast im Rahmen der Auffangpflichtversicherung:

Aktuelle Rechtsprechung des BSG vom 02.04.2025, Az. B 1 KR 10/24 R

Erstmalig musste sich das Bundessozialgericht zu der Frage der Beweislast im Rahmen der Auffangpflichtversicherung positionieren.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 22.01.2014 bis zum Tod der Patientin am 29.05.2014. Sie war bis zum Jahr 1950 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten gesetzlich krankenversichert und wanderte im Jahr 1964 nach Südafrika aus. Am 13.01.2014 reiste sie wieder nach Deutschland ein und beantragte die Aufnahme bei der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V. Die später beigeladene private Krankenversicherung lehnte noch zu Lebzeiten der Verstorbenen eine Krankenversicherung im Basistarif ab. Der Kläger, der Sohn der Verstorbenen, begehrte die Kostenerstattung für die durchgeführte Krankenhausbehandlung bei der Beklagten. Wo die Patientin bis zur Auswanderung versichert war, ist nicht mehr aufklärbar. In Fragebögen gegenüber der Beklagten und der Beigeladenen gab sie an, in dieser Zeit privat krankenversichert gewesen zu sein.

Ulrike Hildebrand

Ulrike Hildebrand

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

Rechtsanwältin Hildebrand berät und vertritt Krankenhäuser im Krankenhausrecht, insbesondere zur Vergütung stationärer Krankenhausleistungen, (DRG-Abrechnungen, Fallprüfungen) und hiermit in Zusammenhang stehenden Klageverfahren, außerdem berät sie Leistungserbringer zur Kostensicherung.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der im Wege der Rechtsnachfolge auf § 13 Abs. 3 SGB V gestützte Anspruch scheiterte nach Auffassung des 1. Senats daran, dass die Verstorbene nach ihrer Rückkehr nach Deutschland im Jahr 2014 kein Mitglied der beklagten Krankenkasse geworden war. Es sei nicht mehr aufklärbar, ob die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V vorlagen. Die Feststellung, dass die Verstorbene nach dem 08.06.1950 und vor ihrer dauerhaften Wohnsitzverlagerung nach Südafrika im Jahr 1964 zuletzt bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und nicht etwa privat krankenversichert gewesen sei, könne weder getroffen, noch verworfen werden. Diese Nichtfeststellbarkeit gehe nach den Regeln der objektiven Beweislastverteilung zulasten der Verstorbenen und damit auch zulasten des Klägers.  Im Falle der Nichterweislichkeit von negativen Tatbestandsmerkmalen sei zu prüfen, ob sich jeweils aus dem Regelungssystem und dem Regelungszweck bereichsspezifisch generell oder unter näher zu bestimmenden besonderen Voraussetzungen eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Beweislastverteilung ergeben könne. Insbesondere in Fällen, in denen es um Geschehnisse gehe, die in einem längeren Zeitraum in der Vergangenheit nicht eingetreten sein sollen, sei maßgeblich, welche Umstände die Überzeugungsbildung des Gerichts verhindert hätten. Stammten diese durch die Sachverhaltsermittlung des Gerichts zutage geförderten Umstände aus der Verantwortungssphäre des Anspruchsstellers, verbleibe es bei seiner Beweislast. Konkret benannte der Senat die Versicherungsbiografie der Verstorbenen als eine der Sphäre des Klägers zuzuordnender Umstand.

Das BSG betonte zudem, dass die bloß theoretische Möglichkeit einer erneuten Versicherung bei einer anderen Krankenkasse oder in der PKV nicht genüge, um eine gesichert vorbestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse als zuletzt bestehende Versicherung ausschließen zu können.

Festzustellen ist, dass es sich bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt um eine atypische Konstellation handelte, da die letzte Absicherung der Verstorbenen in der gesetzlichen Krankenversicherung 64 Jahre (!) zurücklag. Zudem hatte die Verstorbene ausweislich der Feststellungen der Vorinstanzen in sämtlichen Fragebögen der Behörden sowie der Beigeladenen übereinstimmend angegeben, nach der Absicherung bei der Beklagten privat krankenversichert gewesen zu sein. Damit lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verstorbene gerade nicht zuletzt bei der Beklagten krankenversichert war, sodass der Kläger für einen abweichenden Versicherungsverlauf in der Darlegungslast war.

Für analoge Streitigkeiten bleibt daher die Dokumentation von Aussagen der Patienten oder deren Angehörigen hinsichtlich des Versicherungsverlaufs und einer zwischenzeitlichen (fehlenden) Absicherung im Krankheitsfall von entscheidender Bedeutung. Hierbei ist die Einholung einer schriftlichen Erklärung, in welcher explizit bestätigt wird, dass die herangezogene Krankenversicherung die tatsächlich letzte Absicherung im Krankheitsfall war, besonders zu empfehlen.