Aktuelles Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26.01.2026, S 4 KR 662/22 Wer trägt die Kosten bei fehlender Aufnahmekapazität eines nachbehandelnden Krankenhauses?
Die Beteiligten – ein Krankenhaus und eine Krankenkasse – stritten über die Vergütung für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung im Jahr 2018.
Die Aufnahme einer Patientin erfolgte zur Koronarangiografie am 31.05.2018, es wurde nachfolgend die Indikation zum Aortenklappenersatz gestellt. Erst am 11.06.2018 konnte die Verlegung der Versicherten in eine Universitätsklinik erfolgen, in der am 13.06.2018 die Operation durchgeführt und die Patientin am 28.06.2018 entlassen wurde.
Die beklagte Krankenkasse vertrat nach Einholung eines MDK-Gutachtens die Auffassung, dass eine Kürzung der Behandlung um neun Tage hätte erfolgen können, da die Verlegung der Versicherten bereits am 03.06.2018 möglich gewesen wäre. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass eine zwischenzeitliche Entlassung der Versicherten in den ambulanten Sektor nicht möglich gewesen sei. Es habe sich um eine Risikopatientin gehandelt, bei der die präinterventionelle Diagnostik durchgeführt worden sei, die ansonsten in der Universitätsklinik hätte erfolgen müssen. Die Verlegung in die Herzchirurgie habe aufgrund fehlender dortiger Kapazitäten nicht früher erfolgen können.

Jutta Pasura
Fachanwältin für Sozialrecht
Rechtsanwältin Pasura berät und vertritt Krankenhäuser im Krankenhausrecht, insbesondere zur Vergütung stationärer Krankenhausleistungen, (DRG-Abrechnungen, Fallprüfungen) und hiermit in Zusammenhang stehenden Klageverfahren.
Nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens hat der Sachverständige bestätigt, dass es sich um eine Risikopatientin gehandelt habe, bei der eine zwischenzeitliche Entlassung in den ambulanten Sektor nicht möglich gewesen wäre. Das Vorgehen der Ärzte sei daher nicht zu beanstanden, zumal jeder Tag der präinterventionellen Diagnostik in der Herz-Thorax-Chirurgie teurer sei als in der internistischen Klinik der Klägerin. Der hochgradige Aortenklappenstenosen-Befund habe gezeigt, dass auch die Möglichkeit einer kardialen Dekompensation bestand, zusätzlich hätten Symptome wie Herzrhythmusstörungen oder rezidivierende Luftnot auftreten können. Die stationäre Behandlung sei auch während des gesamten stationären Zeitraums im Hinblick auf die jederzeitige Möglichkeit einer kardialen Dekompensation begründet gewesen. Eine Entlassung in die Häuslichkeit sei daher ausgeschlossen gewesen, darüber hinaus habe im gesamten stationären Behandlungszeitraum die ärztliche Überwachung im Vordergrund gestanden, Symptome wie Luftnot oder Unterschenkelödeme auch bei nur geringgradiger Ausprägung seien Warnsignale für eine kardiale Dekompensation.
Das Sozialgericht Halle hat der Klage des Krankenhauses vollumfänglich stattgegeben. Die Übernahme der Versicherten konnte aufgrund von Kapazitätsproblemen in der nachversorgenden Uni-Klinik erst am 11.06.2018 erfolgen. Auch wenn die Verlegung theoretisch bereits am 03.06.2018 möglich gewesen wäre, bestand diese Möglichkeit aufgrund der fehlenden Versorgungsmöglichkeiten im Universitätsklinikum nicht.
Angesichts des Gesundheitszustands der Versicherten sowie des Risikos von lebensbedrohlichen Komplikationen über den gesamten Zeitraum habe auch eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit bestanden. Eine tatsächlich bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit habe die Beklagte ebenfalls nicht aufgezeigt.
Bewertung und Bedeutung für die Praxis
Bestehende Kapazitätsprobleme in dem zu verlegenden Krankenhaus können nicht dem erstbehandelnden Krankenhaus angelastet werden. Entscheidend ist jedoch, dass auch weiterhin stationäre Behandlungsnotwendigkeit besteht, was vorliegend aufgrund der Risikosituation der Patientin gegeben war.
Die abstrakte Möglichkeit einer früheren Verlegung genügt nicht. Die bestehenden Kapazitätsprobleme müssen jedoch nachweislich in der Patientenakte dokumentiert sein. Die lapidare Formulierung des Sozialgerichts, die Gegenseite habe eine tatsächliche alternative Behandlungsmöglichkeit nicht aufgezeigt, dürfte risikobehaftet sein. Sicherheitshalber sollte daher immer auch das erstbehandelnde Krankenhaus bei bestehenden Kapazitätsproblemen im nachbehandelnden Krankenhaus nach Alternativen suchen und diese Bemühungen entsprechend dokumentieren.
