Hämorrhagische Diathese durch Cumarin – eine endlose Geschichte

Bei Patient/-innen mit einer Dauertherapie mit Antikoagulanzien wird es vielfach im Krankenhaus notwendig, dass die erniedrigte Gerinnungsneigung beispielsweise für eine Operation wieder aufgehoben wird. In diesen Fällen ist es häufig streitig, ob die Diagnose D68.33 (Hämorrhagischen Diathese durch Cumarine) oder Z92.1 (Dauertherapie (gegenwärtig) mit Antikoagulanzien in der Eigenanamnese) zu kodieren ist.

Hierzu sind kürzlich zwei gegensätzliche Entscheidungen des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az: L 6 KR 71/23 vom 18.09.2025) und des Bayerischen Landessozialgerichts (Az: L 20 KR 213/22 vom 15.12.2025) ergangen.

Den Entscheidungen lag jeweils zugrunde, dass eine zuvor ambulant durchgeführte Therapie mit Cumarine nicht durchgeführt (LSG Sachsen-Anhalt) oder zumindest unterbrochen (Bayerisches LSG) wurde.

Während das LSG Sachsen-Anhalt die Kodierung mit D68.33 für zutreffend erachtet, hat das Bayerische LSG die Kodierung mit Z92.1 als zutreffend erachtet.

Dieses Urteil des Bayerischen LSG kann nicht überzeugen.

Frank Wölfer

Frank Wölfer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

Rechtsanwalt Wölfer berät und vertritt Krankenhäuser im Krankenhausrecht, insbesondere zur Vergütung stationärer Krankenhausleistungen, (DRG-Abrechnungen, Fallprüfungen) und hiermit in Zusammenhang stehenden Klageverfahren.

Zutreffend führt das Bayerische LSG noch aus, dass die Diagnose D68.33 – im Kapitel III Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems (D50 – D90) –2015 wie folgt definiert ist: Hämorrhagische Diathese durch Cumarine (Vitamin-K-Antagonisten); Inkl.: Blutung bei Dauertherapie mit Cumarinen (Vitamin-K-Antagonisten); Exkl.: Dauertherapie mit Cumarinen ohne Blutung (Z92.1). Sodann zieht das Bayerische LSG eine Definition der hämorrhagischen Diathese aus dem Pschyrembel heran, wonach man unter einer hämorrhagischen Diathese eine vermehrte Blutungsneigung versteht, die sich klinisch beispielsweise durch eine gestörte Blutstillung nach Punktionen und Verletzungen oder als spontan auftretende, nur schwer stillbare Blutung oder Hautblutungen äußert. Hieraus schlussfolgert das Bayerische LSG, dass es bereits nach dieser Definition für die Anwendung des Kodes D68.3. demnach einer Blutung bedürfe, verkennt aber, dass der klare Wortlaut einer hämorrhagischen Diathese „nur“ eine Blutungsneigung bezeichnet und eine Blutung nur beispielhaft als klinisches Zeichen genannt wird. Das Benennen von klinischen Zeichen ist insoweit auch nachvollziehbar, weil eine hämorrhagische Diathese verschieden Ursachen haben kann.

Bestätigt sieht sich das Bayerische LSG durch das spiegelbildliche Inklusiva und Exklusiva, in welchen die Blutung bzw. deren Nichtvorliegen bei einer Dauertherapie das maßgebliche Kriterium für den richtigen Diagnoseschlüssel bildet. Warum eine Unterbrechung der Gabe von Cumarine weiterhin als Dauertherapie anzusehen ist, lässt das Bayerische LSG offen und stellt dies, trotz entsprechenden Vortrages des Krankenhauses, lediglich so fest.

Das LSG Sachsen-Anhalt demgegenüber sieht eine Dauertherapie als Unterfall der hämorrhagischen Diathese bereits durch die Unterbrechung und dem aktiven Entgegenwirken nicht als einschlägig an und führt hierzu aus:

„In Z92.1 nicht einbezogen sind jedenfalls als solche Behandlungsmaßnahmen, die während der stationären Behandlung Einfluss auf die Dauertherapie nehmen, indem sie die Blutgerinnungsfähigkeit zwischenzeitlich erhöhen und die Blutungsneigung senken. Dabei handelt es sich nicht um die Dauertherapie selbst, die zum Ausschluss der Kodierung D68.33 führt, sondern um deren Gegenteil, hier einer vollständigen Unterbrechung während des gesamten stationären Aufenthalts.

 

… Weder das Exklusivum selbst noch der davon betroffene Unterfall von D68.33 stehen in einem inhaltlichen Verhältnis zu dem Behandlungsaufwand bei und durch eine Unterbrechung der Therapie mit Blutverdünnern und der Gabe von gerinnungsfördernden Mitteln, mit der die hämorrhagische Diathese nach dem ersten Fall der D68.33 unmittelbar therapeutisch beeinflusst wird.“

Diese Auffassung überzeugt. Die reine Weitergabe von Cumarine mit dem erhöhten Kontrollbedarf während des stationären Aufenthaltes ist danach mit Z92.1 zu kodieren. Kommt es zu einer Blutung bei dieser Weitergabe, greift das Inklusivum unter D68.33. Wird der Dauertherapie jedoch aktiv entgegengewirkt, ist dies kein Bestandteil der Dauertherapie mehr.