Haftungsbeschränkung

Für jeden einzeln erteilten Auftrag – also auch im Falle mehrfacher Auftragserteilungen durch den/die selben Mandanten – gilt jeweils eine Beschränkung der Haftung nach § 51 a Abs. 2 BRAO.

Für jede/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt besteht eine Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von bis zu € 1 Million je Versicherungsfall. Im Falle eines durch die/den Rechtsanwältin/Rechtsanwalt auf grund von einfacher Fahrlässigkeit verursachten Schadens aus dem jeweils bestehenden einzelnen Mandatsverhältnis haftet die/der Rechtsanwältin/Rechtsanwalt somit lediglich bis zur Höhe des genannten Betrages von € 1 Million.

Soweit im Einzelfall das potenzielle Haftungsrisiko des Mandats die durch die Versicherungssumme in Höhe von € 1 Million abgedeckte vereinbarte Haftungshöchstsumme erkennbar übersteigen könnte, wird die/der Rechtsanwältin/Rechtsanwalt den Mandanten hierauf ausdrücklich hinweisen. Der Mandant hat in diesem Falle die Möglichkeit, auf seine Kosten eine zusätzliche Einzelobjektversicherung für jeden Einzelfall mit einer entsprechend höheren Versicherungssumme abzuschließen.